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Zum 01.04.2017 trat die Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII vom 22.03.2017 (BGBl. I, S. 519) in Kraft. Damit wurde erstmals seit 1988 der Vermögensfreibetrag erheblich angehoben.
Dies bedeutet wegen der Anknüpfung der Voraussetzungen für die Beratungshilfe (§ 1 Abs. 2 S. 1 Beratungshilfegesetz) und die Prozesskostenhilfe (§ 115 Abs. 3 ZPO) auch eine Erweiterung des personenkreises, welcher Anspruch auf Beratungshilfe bzw. Prozesskostenhilfe (Verfahrenskostenhilfe in familienrechtlichen Angelegenheiten) haben kann.
Die Änderungen regeln, dass der Vermögensfreibetrag, also verhandenes Vermögen, welches nicht die Möglichkeit des Anspruchs auf Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe einschränkt, für einzelne Personen nun bei Euro 5.000 (statt bisher Euro 1.600/Euro 2.600) liegt.
Für Paare, also nicht getrenntlebende Ehegatten, Lebenspartner oder Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, liegt der Vermögensfreibetrag nun bei Euro 10.000 (statt bislang Euro 2.214 bzw. Euro 3.214).
Für Personen, denen überwiegend Unterhalt gewährt wird, kommt dann noch ein zusätzlicher Vermögensfreibetrag in Höhe von Euro 500 hinzu.
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