Eigenbemühungen.

Hilf Dir selbst …

Bevor Beratungshilfe in Anspruch genommen werden kann, soll der Hilfebedürftige seine Kenntnisse und Fähigkeiten dazu nutzen, selbst Hilfe anzustreben und Eigenbemühungen zu entwickeln. Die Rechtsprechung geht daher von einer sog. zumutbaren Selbsthilfe aus.

Das bedeutet, dass Sie z.B. in einem Verfahren, in welchem nur Unterlagen von z.B. einer Sozialbehörde angefordert werden, diese auch selbst einreichen können, um negative Rechtsfolgen abzuwenden.

Auch müssen Sie im zivilrechtlichen Bereich u.U. zunächst selbst mit der Gegenseite verhandeln, ob eine Einigung o.drgl. möglich ist.

Waffengleichheit.

Ist allerdings die Gegenseite bereits anwaltlich vertreten, dürfte es in der Regel nicht mehr zumutbar sein, ohne eigene anwaltliche Vertretung zu handeln. Hierauf sollten Sie bei der Antragstellung hinweisen. Hier muss der Ratsuchende in die Lage versetzt werden, auf Augenhöhe und mit Waffengleichheit seine Rechte wahrnehmen zu können.

Spezialmaterie.

Auch, wenn eine Spezialmaterie vorliegt, welche besondere Rechtskenntnisse und Erfahrung erfordert, ist anwaltliche Hilfe notwendig und Beratungshilfe zu gewähren. nach mehreren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG 06.09.2010, Az. 1 BvR 440/10 und 11.05.2009, Az. 1 BvR 1517/08) ist dies z.B. bei sozialrechtlichen Problemen als Regelfall anzunehmen.

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