Anderweitige Möglichkeiten.

Dann eben nicht.

Neben den persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen, welche erfüllt sein müssen, darf Ihnen nach dem BerHG (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) auch keine andere Möglichkeit für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme Ihnen zumutbar ist.

Mieterverein. Gewerkschaft & Co.

Sind Sie Mitglied in einem Mieterverein, einem Sozialverband oder einer Gewerkschaft, kann Ihnen zumutbar sein, deren Hilfe für eine Vertretung in Anspruch zu nehmen. Dies gilt natürlich nur für die entsprechenden Rechtsgebiete, also Mieterverein für Mietrecht, Sozialverband für Sozialrecht, Gewerkschaft für Arbeitsrecht (manchmal auch Sozialrecht) etc. Hier müssen Sie also vor Antragstellung bei Ihrem Verein nachfragen, ob dort entsprechende Beratung und ggf. Vertretung erreichbar ist.

Behörden im Antragsverfahren.

Auch ist es zumutbar, Anträge bei Behörden etc. selbst bei diesen zu stellen und hierzu deren Beratung in Anspruch zu nehmen.

Behörden nicht im Widerspruchsverfahren.

Etwas anderes gilt aber, wenn man sich gerade gegen eine Entscheidung der Behörde wehren will. Dann wäre die Behörde praktisch auf der Gegenseite tätig. So hat das Bundesverfassungsgericht schon öfters geurteilt (z.B. BVerG 29.04.2015, Az. 1 BvR 1849/11 in Bezug auf Rentenversicherungsträger), dass dies dem Hilfesuchenden nicht zumutbar ist. Hierauf sollten Sie, wenn der Rechtspfleger Sie in einem Widerspruchsverfahren an die Behörde verweisen will, hinweisen.

Tatsächliche Möglichkeit muss vorhanden sein.

Natürlich müssen aber die Vereine, Gewerkschaften, Verbände auch in der Lage sein, gerade das betroffene Rechtsgebiet adäquat zu behandeln. Bietet beispielsweise eine Gewerkschaft eine Sozialberatung an, ist damit noch lange nicht sichergestellt, ob auch kompetente Personen mit entsprechendem Wissen auf dem Fachgebiet dort helfen wollen. Haben Sie dann bei z.B. der Gewerkschaft nachgefragt und man kann Ihnen dort nicht helfen, teilen Sie das dem Rechtspfleger/der Rechtspflegerin bei der Antragstellung auf Erteilung des Beratungshilfescheins mit oder lassen Sie es sich am besten zuvor schriftlich bestätigen. Dann ist nämlich dennoch Beratungshilfe zu gewähren, damit Sie eine fachlich versierte Unterstützung durch z.B. einen spezialisierten Rechtsanwalt in Anspruch nehmen können.

Rechtsschutzversicherung.

Sofern Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, sollten Sie diese vor Antragstellung fragen, ob eine Kostendeckung für das beabsichtigte Verfahren besteht. In diesem Fall wäre eine Beratungshilfe nämlich nicht möglich.

In vielen Bereichen aber deckt die Rechtsschutzversicherung nur gerichtliche Verfahren (z.B. im Sozialrecht) oder eine reine Erstberatung (z.B. bei erbrechtlichen Streitigkeiten) ab. Auch dies sollten Sie bei der Versicherung erfragen, da dann wieder eine Inanspruchnahme der Beratungshilfe möglich sein wird.

Gleiches gilt, wenn der Anteil der Selbstbeteiligung höher ist, als die Beratungshilfegebühren.

Bürgerbeauftragte.

Büros der Bürgerbeauftragten sind nicht für eine rechtliche Beratung oder Vertretung zuständig. Sie stellen daher regelmäßig keine anderweitige Möglichkeit für Beratung oder Hilfe dar.

Öffentliche Rechtsberatung.

In den Bundesländern Bremen und Hamburg gibt es eine öffentliche Rechtsberatung für Menschen ohne oder nur mit geringem Einkommen. Die entsprechenden Beratungsstellen (ÖRA) erteilen Rechtsrat und unterstützen bei der praktischen Umsetzung. Der Eigenanteil für den Hilfesuchenden liegt dort meist zwischen Euro 3,00 und Euro 10,00.

Da es in diesen Bundesländern diese Beratungsstellen gibt, lehnen Amtsgerichte dort Beratungshilfe regelmäßig ab. Anwaltliche Hilfe ist dort also in der Regel nicht über Beratungshilfe möglich.

In Berlin gibt es derzeit ein Wahlrecht zwischen der öffentlichen Rechtsberatung und anwaltlicher Beratung/Vertretung auf Beratungshilfebasis.

Schuldnerberatungsstellen.

Ein weiteres Sonderthema ist die Vertretung im außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch nach § 305 InsO.

Fast überall gibt es für den Hilfesuchenden kostenlose Schuldnerberatungsstellen. Hier ist es nur noch sehr schwer möglich, Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen und die Gerichte verweisen regelmäßig auf diese Beratungsstellen. Selbst lange Wartezeiten sind hier, sofern kein anderweitiger besonderer Grund vorliegt, in Kauf zu nehmen. Nur im Einzelfall, wenn ein Abwarten unzumutbar ist, kann in einem solchen Wartefall Beratungshilfe zu gewähren sein, entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG 04.09.2006, Az. 1 BvR 1911/06).

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