Kein oder geringes Einkommen.
Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts kostet Geld.
Verfügen Sie über kein eigenes Einkommen oder nur ein geringes Einkommen, kann Ihnen die Beratungshilfe gewährt werden.
Maßstab: Prozesskostenhilfe ohne Eigenanteil.
Hierbei muss Ihr Einkommen und Vermögen so gering sein, dass Sie theoretisch Prozesskostenhilfe ohne eigenen Anteil zustünde.
Die genaueren Berechnungsgrundlagen fügen wir zeitnah nach.
SGB II, SGB XII – In der Regel berechtigt.
Sofern Sie Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung oder Arbeitslosengeld II (Hartz IV) beziehen, sind diese Voraussetzungen meist erfüllt.
Achtung bei Vermögen.
Allerdings gelten für die Beratungshilfe andere Vermögensfreigrenzen, so dass diese gesondert zu prüfen sind. Manches Vermögen, welches z.B. im Bezug von Arbeitslosengeld II geschützt ist, muss im Rahmen der Beratungshilfe verbraucht werden.
Generell sind hier nämlich nur Euro 1.600 bzw. bei Personen über 60 Jahre Euro 2.600 geschützt. Für Ehepartner(innen) sind weitere Euro 614 und für weitere Personen, welchen Unterhalt gezahlt wird, Euro 256 geschützt.
Seit dem 01.04.2017 liegt der Vermögensfreibetrag einzelner Personen Euro 5.000 und für Paare (nicht getrenntlebende Ehegatten oder Lebenspartner oder Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftlichensähnlichen Gemeinschaft) bei Euro 10.000. Wird einer weiteren Person überwiegend Unterhalt gewährt, kommt ein zusätzlilcher Vermögensfreibetrag von Euro 500 pro unterhaltsberechtigter Person hinzu. (Stand 01.04.2017)
Einkommen.
Einkommen muss ebenfalls verwendet werden. Hier gelten verschiedene Freibeträge, welche vom zu verwendenden Einkommen abgesetzt werden.
So können Euro 462,00 für die hilfesuchende Person und deren Ehegatten/Lebenspartner abgesetzt werden. Weitere Euro 210,00 werden bei berufstätigen Personen unberücksichtigt gelassen. Für unterhaltsberechtigte Personen werden Euro 370,00 für Erwachsene, Euro 349,00 für Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, Euro 306,00 für Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und Euro 268,00 für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres abgezogen (Stand: 01.09.2015).
Außerdem sind vom Einkommen die angemessenen Unterkunfts- und Heizkosten, Steuern, angemessene Versicherungsbeiträge, Ratenzahlungsverpflichtung etc. abzuziehen.
Der dann verbleibende Betrag darf Euro 20,00 nicht übersteigen, wobei eben auch das Vermögen zu berücksichtigen ist.
Die Freibeträge werden jährlich zum 01.07. entsprechend der Entwicklung der Renten angepasst.
nächste Antwort >>
Wir helfen Ihnen bundesweit.
Rufen Sie uns an:
(0 24 34) 42 72
Auf Facebook finden Sie uns unter https://www.facebook.com/rahassiepen
und auf Twitter können Sie uns unter http://twitter.com/rahassiepen folgen.
Unseren YouTube-Kanal können Sie hier direkt abonnieren und finden ihn unterhttp://www.hassiepen-rechtsanwalt.tv
Bitte beachten Sie auch unseren rechtlichen Hinweis.