Kosten und Gebühren.

Was muss ich noch zahlen.

Liegt ein Beratungshilfeschein vor, erhält der Rechtsanwalt seine Tätigkeit aus der Staatskasse bezahlt. Die eigentlichen Gebühren müssen vom Ratsuchenden daher nicht mehr aufgebracht werden.

Allerdings wird im Regelfall eine Beratungshilfegebühr in Höhe von Euro 15,00 (inkl. Umsatzsteuer) gefordert (Nr. 2500 VV RVG).

Auch der Rechtsanwalt zahlt (drauf).

Was viele Hilfesuchende vergessen: Der Rechtsanwalt erhält nur eine pauschale Gebühr für seine Beratung bzw. die Vertretung des Hilfesuchenden. Die eigentlich anfallenden Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) liegen bei praktisch allen Fällen erheblich höher. Als Beispiel kann die einfache Erstberatung genannt werden. Hier kann der Rechtsanwalt üblicherweise bis zu Euro 190,00 zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer fordern. Im Falle einer Abrechnung mit der Staatskasse im Rahmen der Beratungshilfe erhält er lediglich Euro 35,00 zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Im Falle einer außergerichtlichen Vertretung erhält er lediglich Euro 85,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer als Pauschale! Hierbei ist es egal, wie kompliziert oder umfangreich der Fall sich gestaltet.

Der Rechtsanwalt trägt daher die Differenz als sog. Sondersozialabgabe.

Nur bei Aufhebung höhere Gebühren.

Nach neuem Recht dürfen auch bei Bewilligung von Beratungshilfe Vergütungsvereinbarungen abgeschlossen werden. Gemäß § 8 Abs. 2 BerHG ist der Anwalt allerdings an der Geltendmachung von solchen Ansprüchen gehindert, es sei denn, die Bewilligung der Beratungshilfe wird nachträglich aufgehoben.

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