Zauberwort: Antrag stellen.
Ohne einen Antrag zu stellen, werden Sie keine Beratungshilfe erhalten. In den folgenden Absätzen stellen wir Ihnen daher vor, wo und wie Sie diesen Antrag stellen können.
Grundsätzlich: Amtsgericht
Den Beratungshilfeantrag sollten Sie grundsätzlich bei dem für Sie örtlich zuständigen Amtsgericht stellen.
Bis zur Reform des Beratungshilfegesetzes (und eigentlich auch heute) konnte man den Antrag auch bei dem beratenden Rechtsanwalt stellen, welcher diesen dann an das Amtsgericht weiterleitete. Allerdings haben die Amtsgerichte durch eine nicht enden wollende Flut von Nachfragen diese Art der Beratungshilfegewährung für Rechtsanwälte wirtschaftlich völlig unattraktiv gemacht, zumal im Nachgang Beratungshilfe oft abgelehnt wurde. Dadurch ist es für einen Rechtsanwalt, welcher nachträgliche Gewährung von Beratungshilfe beantragt praktisch zum Lottospiel geworden, ob er nach erfolgter Beratung noch sein Honorar über die Beratungshilfe erhält.
Viele Rechtsanwälte sind daher dazu übergegangen, Mandate auf Beratungshilfebasis nur noch gegen Vorlage eines Beratungshilfescheins annehmen zu können.
Hierfür bitten wir um Verständnis.
Rechtsantragsstelle. Rechtspfleger(in).
Wenn Sie bei dem Amtsgericht vorsprechen, wenden Sie sich dort an die Rechtsantragsstelle. Diese ist zu den normalen Öffnungszeiten des Amtsgerichts immer mit einem/einer Rechtspfleger(in) besetzt, welche den Antrag auf- und entgegennimmt und diesen in der Regel auch sofort bescheidet.
Vorzulegende Unterlagen.
Folgende Unterlagen sollten Sie mit zu dem Amtsgericht nehmen und zur Vorlage bereithalten:
- Personalausweis/Reisepass
- Ggf. Vollmacht, sowie den gesetzlich vorgeschriebenen und von der Antragstellerin/dem Antragsteller ausgefüllten und unterschriebenen Antragsvordruck für die schriftliche Beantragung, wenn der Schein für eine andere Person abgeholt werden soll.
- Alle die Sache, für die ein Rechtsanwalt benötigt wird, betreffenden Unterlagen, Schreiben, Dokumente
- Nachweis der letzten monatlichen Einnahmen durch Vorlage von
- den letzten drei Verdienstbescheinigungen (auch bei Minijob)
- Arbeitslosengeldbescheid (ALG I bzw. ALG II)
- Rentenbescheid
- Sozialhilfebescheid (SGB XII)
- Wohngeldbescheid
- BaföG-Bescheid
- Nachweis der letzten monatlichen Ausgaben durch Vorlage von
- Mietvertrag und zugehörige Zahlungsbelege (z.B. Kontoauszüge)
- Zahlungsbelege bzgl. Heizkosten (Gas, Öl, Fernwärme)
- Zahlungsbelege bzgl. evtl. Unterhaltszahlungen
- Ratenzahlungen (Belege, Kontostände etc.)
- Zahlungsbelege und Nachweise für Versicherungsbeiträge wie z.B.
- Hausratversicherung
- Haftpflichtversicherung
- Kraftfahrzeugversicherung
- Krankenversicherung (gesetzlich, freiwillig, privat)
- Lebensversicherung
- Nachweise über besondere Ausgaben (kostenaufwändige Ernährung, Abzahlungsverpflichtungen, Insolvenzverfahren)
- Nachweis über vorhandenes Vermögen
- Aktuelle Kontoauszüge (regelmäßig vier Wochen)
- Sparbücher
- Grundbuchauszug bei vorhandenem Grundstück/Eigentumswohnung
Hinweis:
Diese Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Manchen Amtsgerichte erwarten die Vorlage weiterer oder weniger Unterlagen. Mit den vorgenannten Unterlagen dürften Sie aber im Regelfall gut ausgerüstet für Ihre Vorsprache sein.
„Sprechenden Menschen kann geholfen werden“.
Wichtig ist es, mit dem Rechtspfleger/der Rechtspflegerin über die Angelegenheit zu sprechen und ihm/ihr mitzuteilen, weshalb Sie die Beratung oder Unterstützung eines Rechtsanwaltes benötigen. So können Unklarheiten direkt bereinigt werden und meistens ist es einfacher, einen Beratungshilfeschein zu erhalten, wenn man freundlich und offen ist.
Erst Antrag, dann Anwalt.
Bitte beachten Sie auch, dass Sie zuerst den Antrag auf Erteilung des Beratungshilfescheins stellen und erst, wenn Sie diesen erhalten haben, zum Anwalt gehen. Haben Sie bereits eine Beratung erhalten, ist die Erteilung eines Beratungshilfescheins nicht mehr möglich!
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