Keine Mutwilligkeit.

 

Was ist denn Mutwilligkeit.

§ 1 Abs. 1 Nr. 3 des Bertungshilfegesetzes schließt eine Bewilligung von Beratungshilfe aus, wenn die Inanspruchnahme der Beratungshilfe mutwillig erscheint.

Was Mutwilligkeit ist, wird im Gesetz leider nicht wirklich definiert. Abs. 3 des § 1 stellt zwar klar, dass Mutwilligkeit vorliegt, wenn Beratungshilfe in Anspruch genommen wird, obwohl ein Rechtsuchender, der keine Beratungshilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände der Rechtsangelegenheit davon absehen würde, sich auf eigene Kosten rechtlich beraten oder vertreten zu lassen. Aber so richtig hilft das auch nicht weiter.

Finanzieller Aspekt wohl ungeeignet als Maßstab.

Ich z.B. kenne und habe genügend Mandanten, welche auch für relativ kleine Forderungen sich „aus Prinzip“ rechtlich beraten oder vertreten lassen. Nicht immer ist dies finanziell vernünftig. Dies sollte also nicht das Maß aller Dinge sein, wird aber leider von den Rechtspflegern und Rechtspflegerinnen oft so ausgelegt. Außerdem muss auch beachtet werden, dass für einen Bezieher von Leistungen nach dem SGB II (sog. „Hartz IV“) ein relativ kleiner Betrag aber prozentual erheblich mehr von seinem „Einkommen“ ausmacht, als für jemanden, welcher eben mehr verdient. Was ist dann unter „verständiger Würdigung“ zu verstehen.

Eigene Kenntnisse und Fähigkeiten.

Das Gesetz stellt in § 1 Abs. 3 BerHG auch auf die Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers und seine besondere wirtschaftliche Lage ab. Aber auch das ist ein dehnbarer Begriff.

Offensichtliche Mutwilligkeit muss vorliegen.

Meines Erachtens, auch wenn dem nicht alle Amtsgerichte folgen, darf eine Bewilligung von Beratungshilfe nur dann ausgeschlossen sein, wenn der Antragsteller so richtig offensichtlich „mutwillig“ handelt, also trotz offensichtlich nicht gegebenem Anspruch mal prozessieren oder „Stunk“ machen möchte. Wenn einen also die „Mutwilligkeit“ auch bei nachsichtiger Betrachtung noch direkt anspringt, dann kann und soll natürlich keine Beratungshilfe gewährt werden.

Einzelfallentscheidung.

Leider aber wird man bei der Auslegung der Rechtsvorschrift noch ein weites Feld von Einzelfallentscheidungen abwarten müssen, um etwas Klarheit in der Sache zu haben.

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