Kurz und knapp.
Beratungshilfe umfasst die Beratung und außergerichtliche Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder eine andere Person.
Das bedeutet, dass Sie z.B. in einer rechtlichen Auseinandersetzung sich entweder nur beraten lassen können, so dass Sie alles Weitere selbst erledigen können. Auch eine erste Einschätzung Ihrer Erfolgsaussichten kann in einer solchen Erstberatung erfolgen.
Oftmals wird Beratungshilfe auch für Konflikte mit Sozialleistungsträgern (z.B. SGB II) benötigt, wenn Leistungen zu Unrecht gestrichen wurden oder zurückgefordert werden, unberechtigte Auflagen erteilt werden usw.
Der Anwendungsbereich der Beratungshilfe ist daher erheblich. Denn auch zivilrechtliche Auseinandersetzungen, Nachbarschaftsstreitigkeiten, Trennungsszenarien, Umgangsfragen und evtl. auch Unterhaltsfragen etc. können bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen auf Beratungshilfebasis abgewickelt werden. Gleiches gilt ggf. auch für verwaltungsrechtliche der steuerrechtliche Verfahren.
Nicht gerichtliche Verfahren.
Gerichtliche Verfahren werden allerdings von der Beratungshilfe nicht umfasst. Hierfür muss Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe beantragt werden.
Was fehlt?
Einige Bereiche sind nicht oder nur eingeschränkt von der Beratungshilfe umfasst. Diese stellen wir Ihnen auf der nächsten Seite vor.
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