Mündliche Ablehnung der beantragten Beratungshilfe recht nicht aus.

Was so passiert.

Immer wieder kommen Ratsuchende zu mir, welche zuvor auf dem Amtsgericht versucht haben, einen Beratungshilfeschein zu erhalten. Oft berichten sie, man habe ihnen lapidar mitgeteilt, dass es keinen Beratungshilfeschein für sie gäbe und sodann fortgeschickt.

Bundesverfassungsgericht sagt: „So geht’s nicht“.

Das Bundesverfassungsgericht hat nun in einer Entscheidung klargestellt, dass eine Ablehnung förmlich entschieden werden muss. Eine mündliche Aussage des Rechtspflegers reiche hierfür nicht aus. (BVerfG, Az. 1 BvR 1849/11). Dies sei notwendig, damit es dem Rechtssuchenden möglich ist, weitere Rechtsmittel einzulegen und so doch noch zu seinem Recht zu kommen (Rechtsschutzgleichheit).

Meine Meinung. Mein Tipp.

Die Unsitte, Ratsuchende einfach ohne offizielle Aufnahme des Antrags wieder wegzuschicken, greift teils erheblich um sich. Manchmal drängt sich einem ein Gefühl auf, dass Beratungshilfe einfach den Ratsuchenden und den Rechtsanwälten möglichst schwer gemacht werden soll, da man auf diese Art und Weise Geld sparen könne.

Aus diesem Grund sollten Sie bei einer Ablehnung der Bewilligung von Beratungshilfe auf einer förmlichen Bescheidung bestehen. Dann ist der Rechtspfleger gezwungen, seine Ablehnung zu begründen. Manchmal wird ihn das schon veranlassen, vielleicht doch noch Beratungshilfe zu bewilligen. Nur mit einer schriftlichen Entscheidung haben Sie die Möglichkeit, gegen die Ablehnung vorzugehen.

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