Bundesverfassungsgericht spricht.
Jemand, der weder lesen noch schreiben kann, tut sich in seiner Rechtswahrnehmung naturgemäß schwer.
Dennoch hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 12.06.2007 (Az. 1 BvR 1014/07) einen Anspruch auf Beratungshilfe allein aus Gründen des Analphabetentums abgelehnt.
Beratungshilfe sei kein Instrument der allgemeinen Lebenshilfe, urteilten die Richter.
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